+Artikel 97 2

Artikel 97 2

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 25. März 2025 übertragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung