+Artikel 97 Ausübung der Befugnisübertragung
---+Artikel 97 1
---+Artikel 97 2
---+Artikel 97 3
---+Artikel 97 4
---+Artikel 97 5
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Artikel 97 Ausübung der Befugnisübertragung
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 97 1
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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Artikel 97 2
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 25. März 2025 übertragen.
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Artikel 97 3
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit aufgehoben werden. Der Beschluss über die Aufhebung beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
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Artikel 97 4
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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
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Artikel 97 5
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(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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Artikel 97 6
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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