+Artikel 97 3

Artikel 97 3

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit aufgehoben werden. Der Beschluss über die Aufhebung beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung