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+Artikel 99 b) |
Artikel 99 b)Maßnahmen, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben, 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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