+Artikel 99 Sanktionen
---+Artikel 99 2
---+Artikel 99 a)
---+Artikel 99 b)
---+Artikel 99 c)
---+Artikel 99 d)
---+Artikel 99 e)
---+Artikel 99 f)
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Artikel 99 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 63 und 64 geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 26. März 2027 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 99 2
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Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung:
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Artikel 99 a)
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Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,
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Artikel 99 b)
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Maßnahmen, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben,
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Artikel 99 c)
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etwaige frühere Verstöße desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt,
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Artikel 99 d)
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die finanziellen Vorteile, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, durch den Verstoß erzielt hat, oder die Verluste, die er durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können,
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Artikel 99 e)
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etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,
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Artikel 99 f)
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den Jahresumsatz desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt, in der Union im vorangegangenen Geschäftsjahr.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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