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Artikel 1 GegenstandArtikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Euratom-Programm2026-2027“) eingerichtet, und es werden die Regeln für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 und für die Verbreitung festgelegt, womit „Horizont Europa“ ergänzt wird. Mit ihr werden die Ziele des Euratom-Programms2026-2027, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2026-2027, die Formen der Finanzierung und die entsprechenden Finanzierungsbestimmungen festgelegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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