+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Programmziele
------+Artikel 3 1
------+Artikel 3 2
------+Artikel 3 3
---+Artikel 4 Mittelausstattung
------+Artikel 4 1
------+Artikel 4 2
------+Artikel 4 3
------+Artikel 4 4
------+Artikel 4 5
------+Artikel 4 6
------+Artikel 4 7
---+Artikel 5 Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 assoziierte Drittländer
------+Artikel 5 1
------+Artikel 5 2
------+Artikel 5 3
------+Artikel 5 4
------+Artikel 5 5
---+Artikel 6 Durchführung und Formen der Finanzierung
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
------+Artikel 6 4
---+Artikel 7 Europäische Partnerschaften
------+Artikel 7 1
------+Artikel 7 2
------+Artikel 7 3
------+Artikel 7 4
---+Artikel 8 Offene Wissenschaft
---+Artikel 9 Förderfähige Maßnahmen und Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse
------+Artikel 9 1
------+Artikel 9 2
------+Artikel 9 3
------+Artikel 9 4
------+Artikel 9 5
---+Artikel 10 Kumulative, alternative und kombinierte Förderung
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
------+Artikel 10 3
------+Artikel 10 4

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Euratom-Programm2026-2027“) eingerichtet, und es werden die Regeln für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 und für die Verbreitung festgelegt, womit „Horizont Europa“ ergänzt wird.

Mit ihr werden die Ziele des Euratom-Programms2026-2027, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2026-2027, die Formen der Finanzierung und die entsprechenden Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695. Bezugnahmen in den betreffenden Begriffsbestimmungen auf die Union und „Horizont Europa“ sind als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) beziehungsweise das Euratom-Programm 2026-2027 zu verstehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch bezeichnet der Begriff „Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung verabschiedete Dokument.

Alle Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) 2021/695 beziehen sich auf die am 23. Juni 2025 geltende Fassung.

Artikel 3 Programmziele
Artikel 4 Mittelausstattung
Artikel 5 Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 assoziierte Drittländer
Artikel 6 Durchführung und Formen der Finanzierung
Artikel 7 Europäische Partnerschaften
Artikel 8 Offene Wissenschaft

Artikel 8

Offene Wissenschaft

Für das Euratom-Programm 2026-2027 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 über offene Wissenschaft.

Artikel 9 Förderfähige Maßnahmen und Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse
Artikel 10 Kumulative, alternative und kombinierte Förderung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung