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+Artikel 2 Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 BegriffsbestimmungenArtikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695. Bezugnahmen in den betreffenden Begriffsbestimmungen auf die Union und „Horizont Europa“ sind als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) beziehungsweise das Euratom-Programm 2026-2027 zu verstehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch bezeichnet der Begriff „Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung verabschiedete Dokument. Alle Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) 2021/695 beziehen sich auf die am 23. Juni 2025 geltende Fassung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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