+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)

252 532 225 EUR für indirekte Maßnahmen der Fusionsforschung und -entwicklung;

b)

115 339 356 EUR für indirekte Maßnahmen der Kernspaltung, der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz;

c)

230 475 223 EUR für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“).

Die Kommission darf nicht von dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Betrag abweichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung