+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Der Grad der Assoziierung eines jeden Drittlands mit dem Euratom-Programm 2026-2027 trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können, außer bei beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, Teile des Euratom-Programms 2026-2027 von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung