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Artikel 5 3(3) Der Grad der Assoziierung eines jeden Drittlands mit dem Euratom-Programm 2026-2027 trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können, außer bei beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, Teile des Euratom-Programms 2026-2027 von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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