+Artikel 19 Übergangsbestimmungen
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Artikel 19 Übergangsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 19 1
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(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) 2021/765 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
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Artikel 19 2
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(2) Etwaige noch bestehende Aufgaben des Ausschusses, der mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 eingesetzt wurde, werden von dem in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss wahrgenommen.
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Artikel 19 3
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(3) Die Finanzausstattung des Euratom-Programms 2026-2027 kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Euratom-Programm 2026-2027 und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates eingeführt wurden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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