+Artikel 19 3

Artikel 19 3

(3)   Die Finanzausstattung des Euratom-Programms 2026-2027 kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Euratom-Programm 2026-2027 und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates eingeführt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung