+Artikel 7 Begründung des Beschlusses zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
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Artikel 7 Begründung des Beschlusses zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 7 1

(1)   Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe angegeben werden, auf die der Beschluss der EZB gestützt ist.

Artikel 7 2

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 hat die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss ausschließlich auf Tatsachen und rechtliche Gründe zu stützen, zu denen der Betreiber des Zahlungssystems Stellung nehmen konnte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung