+Artikel 17 1

Artikel 17 1

(1)   Ein SIPS-Betreiber sieht in den SIPS-Regelungen und -Verfahren eine Definition des Ausfalls eines Teilnehmers vor, wonach ein solcher Ausfall zumindest dann vorliegt, wenn ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, unter anderem aus operationellen Gründen, aufgrund einer Vertragsverletzung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen solchen Teilnehmer. Ein SIPS-Betreiber unterscheidet zwischen einem automatisch eintretenden Ausfall und einem Ausfall, bei dem ein Ermessensspielraum besteht. Im Fall eines Ausfalls, bei dem ein Ermessensspielraum besteht, legt der SIPS-Betreiber fest, welche Stelle dieses Ermessen ausübt. Er überprüft diese Definition mindestens einmal jährlich.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung