+Artikel 19 1

Artikel 19 1

(1)   Ein SIPS-Betreiber hält seine eigenen Vermögenswerte und die Vermögenswerte der Teilnehmer bei beaufsichtigten Unternehmen (nachfolgend die „Verwahrer“), die über Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, die diese Vermögenswerte vollständig vor dem Risiko eines Verlustes aufgrund von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwahrung oder unzureichender Buchführung seitens eines Verwahrers oder Unterverwahrers schützen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung