+Artikel 19 Verwahr- und Anlagerisiko
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Artikel 19 Verwahr- und Anlagerisiko

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 1

(1)   Ein SIPS-Betreiber hält seine eigenen Vermögenswerte und die Vermögenswerte der Teilnehmer bei beaufsichtigten Unternehmen (nachfolgend die „Verwahrer“), die über Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, die diese Vermögenswerte vollständig vor dem Risiko eines Verlustes aufgrund von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwahrung oder unzureichender Buchführung seitens eines Verwahrers oder Unterverwahrers schützen.

Artikel 19 2

(2)   Ein SIPS-Betreiber hat rechtzeitig Zugang zu seinen Vermögenswerten und den von den Teilnehmern bereitgestellten Vermögenswerten.

Artikel 19 3

(3)   Ein SIPS-Betreiber bewertet und versteht die Risikopositionen gegenüber seinen Depotbanken, wobei er den gesamten Umfang seiner Beziehungen zu jeder Depotbank berücksichtigt.

Artikel 19 4

(4)   Ein SIPS-Betreiber legt seine Anlagestrategie fest, die im Einklang mit seiner gesamten Risikomanagement-Strategie steht und den Teilnehmern vollständig offengelegt wird. Er überprüft die Anlagestrategie mindestens einmal jährlich.

Artikel 19 5

(5)   Die im Rahmen seiner Anlagestrategie getätigten Anlagen eines SIPS-Betreibers werden durch hochrangige Schuldner besichert oder stellen Forderungen gegenüber solchen dar. Ein SIPS-Betreiber legt die Kriterien für hochrangige Schuldner fest. Die Anlagen bestehen aus Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken.

Artikel 19 6

(6)   Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung