+Artikel 30 1

Artikel 30 1

(1)   Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen, um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung