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+Artikel 30 1 |
Artikel 30 1(1) Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen, um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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