+Artikel 30 Organisation der Überwachungstätigkeiten
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Artikel 30 Organisation der Überwachungstätigkeiten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 30 1

(1)   Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen, um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern.

Artikel 30 2

(2)   Eine zuständige Behörde bemüht sich, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Behörden zu schließen. Wird eine Zweigstelle ausnahmsweise als SIPS-Betreiber eingestuft, bemüht sich die zuständige Behörde um den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Behörde, die für die Überwachung oder Beaufsichtigung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, zuständig ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung