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+Artikel 32 2 |
Artikel 32 2(2) Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Korrekturmaßnahmen gegen die Zweigstelle verhängt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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