+Artikel 32 Korrekturmaßnahmen
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---+Artikel 32 2
---+Artikel 32 3
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Artikel 32 Korrekturmaßnahmen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 32 1
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(1) Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder sollten berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde ein Verfahren zur Auferlegung einer Korrekturmaßnahme einleiten, wobei in diesem Fall die zuständige Behörde
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a)
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eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lässt; und
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b)
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dem SIPS-Betreiber Gelegenheit gibt, gehört zu werden und sich zu erklären.
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Artikel 32 2
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(2) Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Korrekturmaßnahmen gegen die Zweigstelle verhängt.
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Artikel 32 3
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(3) Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.
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Artikel 32 4
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(4) Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen.
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Artikel 32 5
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(5) Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (15) angeordnet werden.
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Artikel 32 6
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(6) Die im Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) (16) festgelegten Regeln und Verfahren gelten für die Auferlegung von Korrekturmaßnahmen gemäß diesem Artikel.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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