|
+Artikel 33 2 |
Artikel 33 2(2) Gemäß Absatz 1 verhängte Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (17). Die Höhe der Sanktionen wird gemäß Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/35) (18) berechnet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|