+Artikel 33 Sanktionen
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Artikel 33 Sanktionen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 33 1

(1)   Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen gegen den SIPS-Betreiber verhängen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt.

Artikel 33 2

(2)   Gemäß Absatz 1 verhängte Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (17). Die Höhe der Sanktionen wird gemäß Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/35) (18) berechnet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung