+Artikel 11 1

Artikel 11 1

(1)   Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit, auch systematisch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Folgendes zur Verfügung:

a)

die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 erhalten haben;

b)

die Risikomanagementpläne, die sie gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten haben;

c)

die Eigenerklärungen über Konformität, die sie gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten haben;

d)

die Zertifikate, die nach Artikel 6 erteilt wurden, und Mitteilungen, die sie gemäß Absatz 6 des genannten Artikels erhalten haben;

e)

den Inhalt der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger späterer Aktualisierungen oder eines Links zu anderen auf Ebene der Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich zugänglichen Registern oder Internetseiten, die Zugang zu solchen Genehmigungen und deren spätere Aktualisierungen bieten; und

f)

den Inhalt der Konformitätsbewertung des Umweltmanagementsystems, die sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhalten haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung