+Artikel 11 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
---+Artikel 11 1
---+Artikel 11 2
---+Artikel 11 3
---+Artikel 11 4

Artikel 11 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit, auch systematisch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Folgendes zur Verfügung:

a)

die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 erhalten haben;

b)

die Risikomanagementpläne, die sie gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten haben;

c)

die Eigenerklärungen über Konformität, die sie gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten haben;

d)

die Zertifikate, die nach Artikel 6 erteilt wurden, und Mitteilungen, die sie gemäß Absatz 6 des genannten Artikels erhalten haben;

e)

den Inhalt der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger späterer Aktualisierungen oder eines Links zu anderen auf Ebene der Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich zugänglichen Registern oder Internetseiten, die Zugang zu solchen Genehmigungen und deren spätere Aktualisierungen bieten; und

f)

den Inhalt der Konformitätsbewertung des Umweltmanagementsystems, die sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhalten haben.

Artikel 11 2

(2)   Wenn die zuständigen Behörden die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Risikomanagementpläne der Öffentlichkeit zugänglich machen, so legen sie die in Anhang I Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen nicht offen. Die zuständigen Behörden können Teile der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten anderen Informationen auslassen, wenn deren Offenlegung die Sicherheit der betreffenden Anlagen oder der lokalen Bevölkerung oder eines der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) aufgeführten Interessen beeinträchtigen würde. Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, anzugeben, welche Teile der Informationen ihrer Ansicht nach nicht veröffentlicht werden dürfen.

Artikel 11 3

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der in Absatz 1 genannten nationalen Internetseiten auf ihrer Internetseite, sofern die erforderlichen Informationen von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 11 4

(4)   Die Kommission erstellt eine Liste der benannten Bevollmächtigten von Nicht-EU-Frachtführern, die auf ihr nach Artikel 4 Absatz 3 übermittelten Informationen beruht, und stellt diese Liste der Öffentlichkeit auch systematisch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zur Verfügung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung