(2) Wenn die zuständigen Behörden die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Risikomanagementpläne der Öffentlichkeit zugänglich machen, so legen sie die in Anhang I Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen nicht offen. Die zuständigen Behörden können Teile der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten anderen Informationen auslassen, wenn deren Offenlegung die Sicherheit der betreffenden Anlagen oder der lokalen Bevölkerung oder eines der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) aufgeführten Interessen beeinträchtigen würde. Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, anzugeben, welche Teile der Informationen ihrer Ansicht nach nicht veröffentlicht werden dürfen.