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+Artikel 11 4 |
Artikel 11 4(4) Die Kommission erstellt eine Liste der benannten Bevollmächtigten von Nicht-EU-Frachtführern, die auf ihr nach Artikel 4 Absatz 3 übermittelten Informationen beruht, und stellt diese Liste der Öffentlichkeit auch systematisch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zur Verfügung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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