+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen sowie gegebenenfalls Agenten stellen sicher, dass sie im Besitz der Liste, des Manifests oder eines geeigneten Ladeplans entsprechend den vom Verlader gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhaltenen Angaben zur Ladung sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung