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+Artikel 12 2 |
Artikel 12 2(2) Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen sowie gegebenenfalls Agenten stellen sicher, dass sie im Besitz der Liste, des Manifests oder eines geeigneten Ladeplans entsprechend den vom Verlader gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhaltenen Angaben zur Ladung sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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