(1) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und die Bevollmächtigten, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und berücksichtigen dabei gegebenenfalls die Informationen, die in den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Eigenerklärungen enthalten sind und von den Zertifizierungsstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 und im Einklang mit den gemäß Artikel 8 gewährten Ausnahmen gesammelt werden. Die zuständigen Behörden führen Umweltinspektionen, auch ohne vorherige Ankündigung, und andere Prüfmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz durch.