+Artikel 14 1
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Artikel 14 1
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer im Fall eines Vorfalls oder Unfalls, der eine Freisetzung, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigt, verursacht, folgende Maßnahmen:
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a)
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sofern zutreffend, unverzügliches Inkenntnissetzen der Notdienste;
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b)
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unverzügliches Ergreifen aller möglichen Maßnahmen, um die Folgen für die menschliche Gesundheit oder Umwelt zu minimieren;
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c)
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unverzügliche, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Vorfall oder Unfall, der eine Freisetzung, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigt, verursacht, erfolgende Bereitstellung der folgenden Informationen an die zuständigen Behörden, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist:
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i)
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die geschätzten Mengen der Freisetzung;
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ii)
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die Ursachen der Freisetzung; und
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iii)
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die gemäß Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen; und
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d)
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Maßnahmen, um weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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