+Artikel 14 Vorfälle und Unfälle
---+Artikel 14 1
---+Artikel 14 2
---+Artikel 14 3

Artikel 14 Vorfälle und Unfälle

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 1

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG ergreifen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer im Fall eines Vorfalls oder Unfalls, der eine Freisetzung, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigt, verursacht, folgende Maßnahmen:

a)

sofern zutreffend, unverzügliches Inkenntnissetzen der Notdienste;

b)

unverzügliches Ergreifen aller möglichen Maßnahmen, um die Folgen für die menschliche Gesundheit oder Umwelt zu minimieren;

c)

unverzügliche, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Vorfall oder Unfall, der eine Freisetzung, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigt, verursacht, erfolgende Bereitstellung der folgenden Informationen an die zuständigen Behörden, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist:

i)

die geschätzten Mengen der Freisetzung;

ii)

die Ursachen der Freisetzung; und

iii)

die gemäß Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen; und

d)

Maßnahmen, um weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.

Artikel 14 2

(2)   Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, verlangt erforderlichenfalls, dass die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Nicht-EU-Frachtführer geeignete ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden, einschließlich der Organisation spezifischer Schulungen.

Artikel 14 3

(3)   Bei einem Vorfall oder Unfall mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat informiert die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder Unfall eingetreten ist, unmittelbar die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung