+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Vorfall oder der Unfall eingetreten ist, verlangt erforderlichenfalls, dass die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer oder Nicht-EU-Frachtführer geeignete ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren und weitere Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden, einschließlich der Organisation spezifischer Schulungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung