+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und Bevollmächtigte, soweit anwendbar, unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)

Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde;

b)

erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich wiederherzustellen; und

c)

alle von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung