(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und Bevollmächtigte, soweit anwendbar, unverzüglich folgende Maßnahmen:
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a)
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Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde;
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b)
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erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich wiederherzustellen; und
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c)
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alle von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.
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