+Artikel 15 Nichteinhaltung der Vorschriften
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Artikel 15 Nichteinhaltung der Vorschriften
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 15 1
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(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und Bevollmächtigte, soweit anwendbar, unverzüglich folgende Maßnahmen:
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a)
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Inkenntnissetzen der zuständigen Behörde;
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b)
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erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich wiederherzustellen; und
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c)
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alle von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.
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Artikel 15 2
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(2) Stellt der Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder drohen unmittelbar erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, so muss die zuständige Behörde oder, wenn dieser Verstoß zu einer erheblichen Freisetzung führt, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage vollständig oder teilweise aussetzen, und die Straßenfahrzeuge, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffe stilllegen oder deren Fortbewegung verhindern, bis die Einhaltung nach Absatz 1 Buchstaben b und c wiederhergestellt ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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