+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Stellt der Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder drohen unmittelbar erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, so muss die zuständige Behörde oder, wenn dieser Verstoß zu einer erheblichen Freisetzung führt, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage vollständig oder teilweise aussetzen, und die Straßenfahrzeuge, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffe stilllegen oder deren Fortbewegung verhindern, bis die Einhaltung nach Absatz 1 Buchstaben b und c wiederhergestellt ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung