+Artikel 17 Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung
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Artikel 17 Informationen und Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   Bis zum 17. Dezember 2026 entwickelt die Kommission in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaftsteilnehmer, Frachtführer und Zertifizierungsstellen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial für die angemessene Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und macht diese der Öffentlichkeit, auch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, zugänglich. Die Kommission konsultiert, wo es zweckmäßig erscheint, auch die Vertreter der Bevollmächtigten, Verlader und die Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen.

Artikel 17 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsteilnehmer sowie EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, Bevollmächtigte, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen Zugang zu Informationen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung erhalten und dass sie, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Unterstützung in dieser Hinsicht bekommen.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die in Unterabsatz 1 genannte Unterstützung insbesondere folgende Form haben:

a)

finanzielle Unterstützung, einschließlich für die Zwecke der Zertifizierung von kleinen Unternehmen;

b)

Zugang zu Finanzmitteln;

c)

Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter; und

d)

organisatorische und technische Unterstützung.

Artikel 17 3

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von Schulungsprogrammen zur Weiterbildung des Personals der Zertifizierungsstellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung