(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsteilnehmer sowie EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, Bevollmächtigte, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen Zugang zu Informationen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung erhalten und dass sie, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Unterstützung in dieser Hinsicht bekommen.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen kann die in Unterabsatz 1 genannte Unterstützung insbesondere folgende Form haben:
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a)
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finanzielle Unterstützung, einschließlich für die Zwecke der Zertifizierung von kleinen Unternehmen;
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b)
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Zugang zu Finanzmitteln;
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c)
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Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter; und
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d)
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organisatorische und technische Unterstützung.
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