+Artikel 18 Normen
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Artikel 18 Normen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 1

(1)   Um der in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b genannten Verpflichtung nachzukommen, werden für die Methode zur Schätzung der freigesetzten Mengen harmonisierte Normen nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren entwickelt.

Artikel 18 2

(2)   Die Kommission übermittelt den Auftrag für die Entwicklung harmonisierter Normen bis 17. Dezember 2026 an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen.

Artikel 18 3

(3)   Akzeptiert keine europäische Normungsorganisation den Auftrag für die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm oder ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Norm nicht den Anforderungen entspricht, die sie erfüllen soll, so legt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Methode im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung