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+Artikel 18 2 |
Artikel 18 2(2) Die Kommission übermittelt den Auftrag für die Entwicklung harmonisierter Normen bis 17. Dezember 2026 an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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