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+Artikel 19 3 |
Artikel 19 3(3) Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich die in Absatz 1 genannten Personen, die die Beschwerde eingereicht haben, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründen diese Entscheidung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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