+Artikel 19 Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz
---+Artikel 19 1
---+Artikel 19 2
---+Artikel 19 3
---+Artikel 19 4
---+Artikel 19 5
|
Artikel 19 Umgang mit Beschwerden und Zugang zur Justiz
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 19 1
|
(1) Natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse haben, oder Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer oder ein Verlader oder ein Betreiber, Agent oder Schiffskapitän eines Seeschiffs gegen diese Verordnung verstößt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt oder für den Verbraucherschutz einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.
|
|
Artikel 19 2
|
(2) Die zuständigen Behörden prüfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten begründeten Beschwerden und ergreifen, wo angebracht, die erforderlichen Schritte zur Überprüfung solcher Beschwerden, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und deren Anhörung. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde begründet ist, so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.
|
|
Artikel 19 3
|
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich die in Absatz 1 genannten Personen, die die Beschwerde eingereicht haben, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründen diese Entscheidung.
|
|
Artikel 19 4
|
(4) Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft werden müssen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Absatz 1 genannte Person Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle hat, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde zu prüfen. Diese Überprüfungsverfahren werden fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellen einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, sofern notwendig, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
|
|
Artikel 19 5
|
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|