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+Artikel 21 1 |
Artikel 21 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Personen im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen Schadensersatz geltend zu machen und zu erwirken. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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