+Artikel 21 Entschädigung
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Artikel 21 Entschädigung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 21 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Personen im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen Schadensersatz geltend zu machen und zu erwirken.

Artikel 21 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

Artikel 21 3

(3)   Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist beginnt nicht vor der Einstellung des Verstoßes und bevor die Person, die zur Geltendmachung des Schadensersatzes berechtigt ist, weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß nach Absatz 1 Schaden genommen hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung