+Artikel 21 3

Artikel 21 3

(3)   Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist beginnt nicht vor der Einstellung des Verstoßes und bevor die Person, die zur Geltendmachung des Schadensersatzes berechtigt ist, weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß nach Absatz 1 Schaden genommen hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung