+Artikel 22 1

Artikel 22 1

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

a)

die in Anhang I Absätze 2, 3, 4 und 5 aufgeführten technischen Anforderungen;

b)

Anhang III Nummern 1, 2 und 3 zur Ergänzung oder Aufhebung von Ausrüstungsanforderungen oder Verfahren oder zur Festlegung der technischen Merkmale der bestehenden Ausrüstung und Verfahren; und

c)

die Angaben zu den in den Anhängen II und IV aufgeführten Formularen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung