+Artikel 22 1
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Artikel 22 1
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
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a)
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die in Anhang I Absätze 2, 3, 4 und 5 aufgeführten technischen Anforderungen;
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b)
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Anhang III Nummern 1, 2 und 3 zur Ergänzung oder Aufhebung von Ausrüstungsanforderungen oder Verfahren oder zur Festlegung der technischen Merkmale der bestehenden Ausrüstung und Verfahren; und
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c)
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die Angaben zu den in den Anhängen II und IV aufgeführten Formularen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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