+Artikel 22 Änderungen der Anhänge
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Artikel 22 Änderungen der Anhänge
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 22 1
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(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
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a)
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die in Anhang I Absätze 2, 3, 4 und 5 aufgeführten technischen Anforderungen;
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b)
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Anhang III Nummern 1, 2 und 3 zur Ergänzung oder Aufhebung von Ausrüstungsanforderungen oder Verfahren oder zur Festlegung der technischen Merkmale der bestehenden Ausrüstung und Verfahren; und
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c)
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die Angaben zu den in den Anhängen II und IV aufgeführten Formularen.
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Artikel 22 2
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(2) Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte auf der Grundlage von Folgendem:
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a)
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den Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14;
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b)
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den von den Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Informationen über die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen von Kunststoffgranulat, die gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemeldet wurden;
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c)
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einschlägigen internationalen Standards;
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d)
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den Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige;
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e)
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den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen; oder
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f)
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dem technischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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