+Artikel 22 Änderungen der Anhänge
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Artikel 22 Änderungen der Anhänge

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 1

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

a)

die in Anhang I Absätze 2, 3, 4 und 5 aufgeführten technischen Anforderungen;

b)

Anhang III Nummern 1, 2 und 3 zur Ergänzung oder Aufhebung von Ausrüstungsanforderungen oder Verfahren oder zur Festlegung der technischen Merkmale der bestehenden Ausrüstung und Verfahren; und

c)

die Angaben zu den in den Anhängen II und IV aufgeführten Formularen.

Artikel 22 2

(2)   Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte auf der Grundlage von Folgendem:

a)

den Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14;

b)

den von den Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Informationen über die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen von Kunststoffgranulat, die gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemeldet wurden;

c)

einschlägigen internationalen Standards;

d)

den Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftszweige;

e)

den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen; oder

f)

dem technischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung