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+Artikel 22 2 |
Artikel 22 2(2) Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte auf der Grundlage von Folgendem:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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