+Artikel 17 2
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Artikel 17 2
(2) Bei den Standardformaten ist bzw. sind soweit möglich
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a)
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die Verwendung von herstellerspezifischen Standards zu verhindern,
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b)
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bestehende Datenformate oder Teile davon wiederzuverwenden,
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c)
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Formate der OECD oder andere international vereinbarte Formate zu verwenden,
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d)
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die Kohärenz mit anderen einschlägigen Datenformaten zu gewährleisten,
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e)
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die Interoperabilität mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren zu gewährleisten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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