+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Bei den Standardformaten ist bzw. sind soweit möglich

a)

die Verwendung von herstellerspezifischen Standards zu verhindern,

b)

bestehende Datenformate oder Teile davon wiederzuverwenden,

c)

Formate der OECD oder andere international vereinbarte Formate zu verwenden,

d)

die Kohärenz mit anderen einschlägigen Datenformaten zu gewährleisten,

e)

die Interoperabilität mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren zu gewährleisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung