+Artikel 17 Standardformate
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Artikel 17 Standardformate

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   Unbeschadet der Unionsbestimmungen zur Entwicklung oder Bereitstellung von Datenformaten legen die Kommission und die Agenturen gegebenenfalls für die Daten gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, die in den Rahmen ihres Mandats fallen, Standardformate und Softwarepakete fest und stellen sie über die gemeinsame Datenplattform kostenlos zur Verfügung.

Artikel 17 2

(2)   Bei den Standardformaten ist bzw. sind soweit möglich

a)

die Verwendung von herstellerspezifischen Standards zu verhindern,

b)

bestehende Datenformate oder Teile davon wiederzuverwenden,

c)

Formate der OECD oder andere international vereinbarte Formate zu verwenden,

d)

die Kohärenz mit anderen einschlägigen Datenformaten zu gewährleisten,

e)

die Interoperabilität mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren zu gewährleisten.

Artikel 17 3

(3)   Die Standardformate sind interoperabel mit der gemeinsamen Datenplattform und benutzerfreundlich.

Artikel 17 4

(4)   Die Behörden oder nationalen Agenturen übermitteln die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten in dem jeweiligen Standardformat.

Artikel 17 5

(5)   Die Kommission und die Agenturen verwenden das Format der Internationalen einheitlichen chemischen Informationsdatenbank (IUCLID), um der ECHA die relevanten Teile der Dossiers im Rahmen der folgenden Rechtsakte der Union zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung zu stellen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (22),

b)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23),

c)

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (24),

d)

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (25),

e)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (26),

f)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (27),

g)

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,

h)

Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission (28),

i)

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29),

j)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

k)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).

Artikel 17 6

(6)   Die Kommission und die Agenturen arbeiten bei der Festlegung von Standardformaten zusammen, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Formaten und die Interoperabilität mit der gemeinsamen Datenplattform und mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren sicherzustellen.

Artikel 17 7

(7)   Die Kommission und die Agenturen ergreifen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um mögliche Abweichungen zwischen Datenformaten, die zu Interoperabilitätsproblemen führen könnten, zu überwachen und frühzeitig zu erkennen. Wird eine Abweichung zwischen Datenformaten festgestellt, so arbeiten die betreffenden Agenturen zusammen, um sie zu beseitigen, oder sie erläutern die Gründe für die Abweichung, wenn diese gerechtfertigt ist. Sind die betroffenen Agenturen nicht in der Lage, die Abweichung zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht und legen ihn der Kommission vor. In dem Bericht werden die Gründe für die Abweichung klar dargelegt, alle zugrunde liegenden technischen Fragen geklärt und ein Vorschlag zur Beseitigung der Abweichung vorgebracht.

Artikel 17 8

(8)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Beseitigung der Abweichung gemäß Absatz 7.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung