|
+Artikel 30 Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Vorschriften |
Artikel 30 Zusammenarbeit bei der Einhaltung der VorschriftenArtikel 30 Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Vorschriften Die Agenturen arbeiten mit den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen und tauschen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung zur Meldung von Studien gemäß Artikel 26 durch die Unternehmer und Labore aus. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|