+Artikel 30 Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Vorschriften

Artikel 30 Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Vorschriften

Artikel 30

Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Vorschriften

Die Agenturen arbeiten mit den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen und tauschen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung zur Meldung von Studien gemäß Artikel 26 durch die Unternehmer und Labore aus.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung