+Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und freier Warenverkehr
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Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und freier Warenverkehr

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 1

(1)   Detergenzien und Tenside dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 3 2

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder Tensiden, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung